Kraftfahrzeug-Kennzeichen
In Deutschland begannen einige örtliche Behörden zwischen 1870 und 1890 wegen Fällen von Fahrerflucht Nummernschilder für Fahrräder vorzuschreiben. Im Jahr 1896 wurde in Baden das erste Nummernschild an einem Auto befestigt.
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Grünes Kennzeichen


Amtliche Autokennzeichen für bestimmte Organisationen


Die amtlichen Kennzeichenschilder für grüne Kennzeichen sehen genauso aus wie die normalen schwarzen amtlichen Kennzeichen, nur dass statt der schwarzen Farbe grün verwendet wurde. Für diese Sonderkennzeichen sind bestimmte Voraussetzungen notwendig. Erhalten können sie bestimmte Hilfsorganisationen (DRK, Feuerwehr). Es kann sie auch für Schaustellerfahrzeuge oder bestimmte Arbeitsmaschinen (Krane) oder Hänger mit einem bestimmten Einsatzzweck (Tiere, Boote) geben. Voraussetzung dafür ist, dass eine Bestätigung vom Finanzamt vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass sie von der KFZ Steuer befreit sind.

Grüne Autokennzeichen in der Landwirtschaft


Auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge können grüne Kennzeichen erlaubt werden. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden (z.B. Bewirtschaftung von einer bestimmten Mindestfläche), die in jedem Bundesland anders sein können. Diese Fahrzeuge mit grünem Kenzeichen dürfen nicht zweckentfremdet eingesetzt werden (z. B. als Transportmittel von Speditionsgütern). Auch Sattelauflieger können ein grünes Kennzeichen beantragen. In diesem Fall ist für das Zugfahrzeug eine erhöhte KFZ Steuer zu zahlen. Dafür können mehrere Sattelauflieger steuerfrei am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Gezogen werden dürfen sie nur von dem Zugfahrzeug, wofür die erhöhte Steuer entrichtet wird.

Genehmigungspflichten bei Grünen Kennzeichen


Die grünen Kenzeichen werden immer nur dann ausgegeben, wenn die entsprechend vorgeschriebenen Genehmigungen vorliegen. Jeder Einsatz dieser Fahrzeuge, wofür die Sondergenehmigung nicht gilt, ist ein Vergehen gegen das Steuergesetz und kann strafrechtliche Folgen haben. Unabhängig vom grünen Kenzeichen ist für jedes versicherungspflichtige Fahrzeug, wenn es am Straßenverkehr teilnimmt, die entsprechend vorgeschriebene Versicherung abzuschließen. Hierfür gibt es keine Sonderregelungen.

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